Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(Stand 01.01.2026)
1. Allgemeines
1.1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung des jeweils vereinbarten Leistungsumfangs.
1.2. Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
2. Leistungsumfang
2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen Auftrag mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten - siehe Punkt 9.10. Der AN wird entsprechend dem Auftrag für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen zu den genannten Zeiten sorgen.
2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.3. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen aus technischen, organisatorischen oder sicherheitsbezogenen Gründen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.5. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
2.6. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom AG angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem AG die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.
2.7. Der AN trifft dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen, die der Unternehmensgröße des ANs, der Art der angebotenen Leistungen und den vereinbarten Anforderungen des AGs angemessen sind. Der AN verpflichtet sich zur fachgerechten und korrekten Implementierung dieser Sicherheitsmaßnahmen.
2.8. Dem AG ist bekannt, dass nach dem aktuellen Stand der Technik eine absolute (100%-ige) Sicherheit von IT-Systemen, Netzwerken, Software und Datenverarbeitungsprozessen gegen unbefugte Zugriffe, Cyberangriffe, Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner) oder Datenverlust technisch unmöglich zu garantieren ist. Der AN schuldet daher keinen bestimmten Erfolg im Sinne einer lückenlosen Schadens- oder Angriffsfreiheit der betreuten Systeme, sondern die Erbringung seiner Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt eines ordentlichen IT-Dienstleisters (§ 1299 ABGB).
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des ANs enthalten sind.
3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen - gleich welcher Art - zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
3.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
3.5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
3.6. Der AG wird etwaig dem AN übergebene Daten und Informationen bei Bedarf bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.7. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten.
Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
3.8. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.
Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
3.9. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter sowie die ihm zuzurechnenden Dritten die vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie überlassene Vermögensgegenstände sorgfältig und sachgemäß behandeln. Der AG haftet dem AN für alle von ihm oder ihm zuzurechnenden Dritten schuldhaft verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3.10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
4. Personal
4.1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
5. Change Requests
5.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
6. Leistungsstörungen
6.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
6.2. Beruht eine Mangelhaftigkeit auf fehlerhaften oder unvollständigen Beistellungen, unterlassenen oder verspäteten Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Pflichten gemäß Punkt 3, ist jede Verpflichtung des AN zur unentgeltlichen Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Auf Wunsch des AG unternimmt der AN eine gesondert zu vergütende Fehlerbeseitigung nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils geltenden Stundensätzen.
6.3. Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung bestmöglich unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich (postalisch oder per E-Mail) unter detaillierter Beschreibung des Fehlerbildes an den AN zu melden. Den durch eine verspätete oder unvollständige Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
6.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
7. Vertragsstrafe
7.1. Der AN ist verpflichtet, die im Auftrag genannten Erfüllungsgrade bzw. Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die Wiederherstellung die im Auftrag genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro angefangene Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen Wiederherstellung (Erfüllung) an den AG laut Auftrag zu bezahlen.
Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 10% des Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.
Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
8. Haftung
8.1. Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der AN unbeschränkt.
8.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
8.4. Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab.
8.5. Ist die aktiv überwachte Datensicherung ausdrücklich als separat abzurechnende Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10% des Gesamtjahresentgeltes je Schadensfall, maximal jedoch EUR 10.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
8.6. Bindet der AG fremde IT -, Steuerungs-, Haustechnik - oder Branchenlösungen in sein Netzwerk ein oder beauftragt er Dritte mit Arbeiten an oder innerhalb seiner IT-Infrastruktur, so übernimmt der AN keine Haftung für Schäden oder Sicherheitsvorfälle, die ursächlich auf Mängel, Sicherheitslücken, Fehlkonfigurationen oder fehlende Sicherheitsupdates dieser Fremdsysteme zurückzuführen sind. Soweit der AN mit der bloßen Netzwerkintegration solcher Fremdsysteme beauftragt wird, schuldet der AN lediglich die fachgerechte Einbindung nach den Spezifikationen des jeweiligen Drittanbieters, nicht jedoch die Gewährleistung der IT-Sicherheit oder Angriffsfreiheit des Drittsystems selbst. Die Bestimmungen des Punktes 8.7 gelten ergänzend.
8.7. Spezifizierung bei kundenseitig beauftragten Fremdsystemen und Drittanbieter
Beauftragt der AG Drittunternehmen mit der Lieferung, Installation oder Wartung von technischen Anlagen, Maschinen, Steuerungssystemen, Haustechniklösungen, Branchenlösungen oder sonstigen IT- bzw. netzwerkfähigen Systemen und wird der AN mit deren Integration in die bestehende IT-Infrastruktur des AGs beauftragt, erfolgt diese Integration ausschließlich im Rahmen der technischen Möglichkeiten sowie nach Maßgabe der vom jeweiligen Hersteller oder Lieferanten vorgegebenen technischen und sicherheitsrelevanten Spezifikationen.
Der AN übernimmt keine Haftung für Sicherheitsmängel, Systemschwachstellen, fehlende oder unterlassene Sicherheitsupdates, unsichere Vorkonfigurationen, eingeschränkte Härtungsmöglichkeiten, proprietäre Fernwartungszugänge oder sonstige sicherheitsrelevante Eigenschaften dieser Fremdsysteme, soweit diese auf Eigenschaften, Vorgaben oder Unterlassungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten beruhen.
Insbesondere haftet der AN nicht für Sicherheitsvorfälle, Datenverluste, Betriebsunterbrechungen oder sonstige direkte oder indirekte Schäden einschließlich Folgeschäden, insofern folgende Punkte (einer genügt) bei den Drittsystemen zutreffen:
-
konstruktive, softwareseitige oder konfigurationsbedingte Schwächen solcher Fremdsysteme,
-
vom Hersteller oder Lieferanten vorgegebene oder erzwungene Systemarchitekturen,
-
vom Hersteller oder Lieferanten unterlassene Sicherheitsanpassungen oder Updates,
-
Einschränkungen der administrativen Zugriffsmöglichkeiten.
9. Vergütung
9.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
9.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
9.3. Der AN ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen von der Leistung angemessener Anzahlungen oder der Beibringung von Sicherheiten abhängig zu machen, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Bonität des AG bestehen, der AG sich mit fälligen Zahlungen in Verzug befindet oder eine erhebliche Erweiterung des ursprünglichen Auftragsvolumens vereinbart wird.
9.4. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach Leistungserbringung und laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Rechnungen des AN sind innerhalb von 10 Tagen ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 10 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
9.5. Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
9.6. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
9.7. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG.
Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN Schad- und klaglos halten.
9.8. Kostenvoranschläge, Angebote und Preisanpassungen
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die kleinste verrechnete Einheit beträgt eine halbe Stunde; abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand. Wegzeiten, bis zu 10 Minuten vom Bürostandort des ANs, werden als Serviceleistung nicht verrechnet. Außerhalb kommen die tatsächlich angefallenen Zeiten je angefangener halber Stunde zur Verrechnung, plus die tatsächlich gefahrenen Kilometer – beide zum angegebenen Satz laut Kostenkonzept/Angebot bzw. Neukundendatenblatt.
Für laufende Betreuungsverträge und Stundensätze gilt eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 2020 (VPI) bzw. dem an seine Stelle tretenden Index als vereinbart. Anpassungen erfolgen jeweils zum 1. Jänner eines Kalenderjahres entsprechend der Veränderung der Indexzahl des vorangegangenen Jahres.
Sonstige Stundensatzänderungen werden dem AG mindestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform (postalisch oder per E-Mail) bekanntgegeben. Widerspricht der AG der Preiserhöhung nicht binnen 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich, gilt die Änderung als vereinbart. Im Falle des fristgerechten Widerspruchs steht beiden Parteien das Recht zu, das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung aufzulösen.
Angebote des AN sind für die Dauer von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum freibleibend gültig, sofern im Angebot keine abweichende Bindefrist genannt ist.
Preisangaben in Kostenschätzungen und Konzepten bezüglich Hardware - oder Softwareprodukten von Drittanbietern sind unverbindlich und basieren auf den tagesaktuellen Preisauskünften der jeweiligen Lieferanten.
9.9. Zahlungsbedingungen
Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage ab Rechnungserhalt ohne Abzug, sofern im Angebot oder im Einzelvertrag nicht abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen laut gesetzlich geltenden Unternehmerzinsen (UGB) und alle Mahn- und Inkassospesen verrechnet.
Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem AN oder die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom AN nicht schriftlich anerkannter Mängel, ist ausgeschlossen.
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen im uneingeschränkten Eigentum des ANs. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Leistungen aus Dienstleistungsaufträgen bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen auszusetzen. Bei einvernehmlich festgelegten Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn der Kunden mit einer Rate mehr als 5 Tage in Verzug gerät, bei Verbrauchern gilt 6 Wochen laut § 13 Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
Der AN ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Vermögen abgelehnt wird oder Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit bestehen.
9.10. Betriebszeiten
Falls nicht anders vereinbart werden alle Dienstleistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit (Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr) werden mit 25% (Montag bis Freitag von 6:00 bis 8:00 Uhr bzw. von 17:00 bis 20:00 Uhr und Samstag) bzw. mit 50% (Montag bis Freitag von 20:00 bis 6:00 Uhr, Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen) pro Stunde beaufschlagt und extra verrechnet. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem AN und AG.
Pauschalen und Preise laut Konzept/Analyse/Angebot beziehen sich auf Dienstleistungen, die innerhalb der Normalarbeitszeit durchgeführt werden.
Es steht dem AN frei, im Einklang mit den gesetzlichen, kollektivvertraglichen und sonstigen betriebsinternen Bestimmungen die Bürozeiten abzuändern.
10. Höhere Gewalt
10.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
11.1. Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
11.2. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
11.3. Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
11.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
11.5. Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
12. Laufzeit des Vertrags
12.1. Im Falle es wurde eine schriftliche Vertragsvereinbarung ausgehandelt, tritt diese nur durch Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
12.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
12.3. Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
12.4. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.
12.5. Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.
13. Datenschutz / Geheimhaltung AN
13.1. Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13.2. Soweit der AN im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet, wird der AN als Auftragsverarbeiter iSd Art 28 DSGVO tätig. Die Parteien verpflichten sich zum Abschluss einer den gesetzlichen Vorgaben des Art 28 Abs 3 DSGVO entsprechenden Auftragsverarbeitervereinbarung (AVV). Der AN stellt dem AG hierfür eine standardisierte Vereinbarung zur Verfügung.
14. Generelle Geheimhaltung
14.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
14.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
15. Sonstiges
15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
16. Änderung der AGB
16.1. Der AN ist berechtigt, diese AGB mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen zu ändern. Die Mitteilung erfolgt in Textform (postalisch oder per E-Mail) unter Hinweis auf die geänderten Bestimmungen. Widerspricht der AG den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich, gelten die geänderten AGB als angenommen.
Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen aufrecht; dem AN steht in diesem Fall jedoch das Recht zu, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsletzten zu kündigen.
17. Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes
17.1. Das Dienstleistungsangebot des AN richtet sich ausschließlich an Unternehmer iSd § 1 UGB. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.1. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN -Kaufrechts (CISG) anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen im Ausland erbracht werden. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des AN (6600 Reutte) vereinbart.